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Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens – letzte Schriftsätze

Ersucht diese Partei innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab der Zustellung des Berichts nicht ausdrücklich um die Fortsetzung des Verfahrens, so kann der Staatsrat ohne weitere Verhandlung gemäß dem Vorschlag des Auditors über die Sache befinden. Innerhalb derselben Frist kann dieselbe Partei einen letzten Schriftsatz mit ihren Argumenten gegen diese Beurteilung hinterlegen.

Wird um die Fortsetzung des Verfahrens ersucht, so wird der Bericht zusammen mit dem eventuell eingereichten letzten Schriftsatz auch zur Kenntnis der anderen Parteien gebracht. Diese anderen Parteien können dann innerhalb einer Frist von dreißig Tagen einen letzten Schriftsatz hinterlegen.

Lesen Sie auch die Verfahrensordnung.

 
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