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Antragschrift

Die Antragschrift muss die Überschrift 'Kassationsbeschwerde' tragen und muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden. Sie muss unbedingt folgende Angaben und Darlegungen enthalten:

  • den Namen, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit jeder klagenden Partei;
  • einen ausdrücklich gewählten Wohnsitz, d.h. eine Adresse in Belgien, die für jeden Briefwechsel bezüglich der Beschwerde benutzt werden wird;
  • die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, mit Vermerk des Datums, an dem und der Nummer, unter der die vor dem administrativen Rechtsprechungsorgan eingereichte Beschwerde eingetragen worden war;
  • den Namen und die Anschrift der beklagten Partei vor dem administrativen Rechtsprechungsorgan;
  • eine Darlegung des Sachverhalts;
  • eine Darlegung der 'Kassationsgründe', in der angegeben wird, welche Rechtsregeln verletzt wurden und wie sie verletzt wurden.

Eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung sowie sechs beglaubigte Abschriften der Antragschrift selbst müssen beigelegt werden. Wenn es sich bei der klagenden Partei um eine juristische Person handelt, ist eine Abschrift ihrer Satzung beizufügen. Die unbedingt beizufügenden Schriftstücke und alle anderen Schriftstücke, die zur Unterstützung der Beschwerde beigefügt werden würden, müssen nummeriert und in ein Verzeichnis aufgenommen werden.

Die Antragschrift ist entweder als Einschreiben an die Kanzlei des Staatsrats, rue de la Science 33 in 1040 Brüssel, oder nach dem elektronischen Verfahren (siehe diesbezüglich die Rubrik 'e-Verfahren' auf dieser Website) zu senden. Kassationsbeschwerden sind in einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung einzureichen.

Bei fehlenden vorgeschriebenen Angaben bzw. beizulegenden Schriftstücken oder Abschriften wird die Untersuchung der Beschwerde bestimmt aufgeschoben werden, und  besteht zudem das Risiko, dass die Beschwerde als unzulässig erachtet und daher nicht untersucht wird.

Pro klagende Partei ist eine Steuer von 200 Euro zu zahlen. Nach Empfang der Antragschrift übermittelt die Kanzlei zu diesem Zweck ein Überweisungsformular. Die klagende Partei, der Gerichtskostenhilfe vor dem administrativen Rechtsprechungsorgan unentgeltlich gewährt wurde, bekommt diese automatisch auch für die mit dem Kassationsverfahren verbundenen Kosten.

Lesen Sie auch die Verfahrensordnung.

 
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