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Replikschriftsatz - Erläuterungsschriftsatz

Die Kanzlei bringt den Erwiderungsschriftsatz zur Kenntnis der klagenden Partei. Diese verfügt dann über eine Frist von dreißig Tagen, um einen Replikschriftsatz einzureichen. In diesem zusammenfassenden Schriftsatz müssen die gesamten Argumente der klagenden Partei rekapituliert werden. Sollte die beklagte Partei keinen Erwiderungsschriftsatz eingereicht haben, so wird die klagende Partei jedoch um Hinterlegung eines Erläuterungsschriftsatzes ersucht, in dem die Argumente der klagenden Partei wie in einem Replikschriftsatz zusammengefasst werden. Wird kein Replikschriftsatz bzw. Erläuterungsschriftsatz in der vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird davon ausgegangen, die klagende Partei habe kein Interesse mehr an der Sache und wird ihre Beschwerde abgewiesen werden.

Lesen Sie auch die Verfahrensordnung.

 
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