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In einer späteren Antragschrift

Wird der Aussetzungsantrag erst in einer späteren Antragschrift eingereicht, so muss in dem Titel dieses Antrags deutlich angegeben werden, dass es sich um einen 'Aussetzungsantrag' handelt. Dieser Antrag muss folgende Angaben und folgende Darlegung enthalten:

  • den Namen und die Anschrift jeder klagenden Partei;
  • den ausdrücklich gewählten Wohnsitz, der derselbe wie für die Nichtigkeitsklage sein muss;
  • die angefochtene Entscheidung, deren Aussetzung jetzt auch beantragt wird;
  • die beklagte Partei;
  • eine deutliche Bezugnahme auf die früher eingereichte Nichtigkeitsantragschrift;
  • eine Erklärung, warum die Sache zu dringend geworden ist, um nur im Rahmen dieser Nichtigkeitsklage behandelt zu werden.

Wenn die Antragschrift einer juristischen Person nicht von einem Rechtsanwalt eingereicht wird, muss die Entscheidung des zur Einreichung des zusätzlichen Aussetzungsantrags ermächtigten Organs der juristischen Person vorgelegt werden. Die unbedingt beizufügenden Schriftstücke und die eventuellen zusätzlichen Schriftstücke, die zur Unterstützung des Aussetzungsantrags beigefügt werden würden, müssen nummeriert und in ein Verzeichnis aufgenommen werden.

Eine Aussetzungsantragschrift kann auf die gleiche Weise wie eine Nichtigkeitsantragschrift eingereicht werden. Wurde jedoch die Nichtigkeitsantragschrift nach dem elektronischen Verfahren eingereicht, so muss auch eine spätere Aussetzungsantragschrift auf die gleiche Weise eingereicht werden. Der per Post eingereichten Antragschrift sind neun beglaubigte Abschriften beizulegen.

Bei fehlenden vorgeschriebenen Angaben bzw. beizulegenden Schriftstücken oder Abschriften wird die Untersuchung des Aussetzungsantrags bestimmt aufgeschoben werden, und besteht zudem das Risiko, dass der Aussetzungsantrag als unzulässig erachtet und daher nicht untersucht wird.

Pro klagende Partei ist eine Steuer von 200 Euro zu zahlen. Hier gilt dieselbe Regelung wie für eine Nichtigkeitsklage.

Schriftsatz mit Anmerkungen – Verwaltungsakte

Die Antragschrift wird der beklagten Partei von der Kanzlei notifiziert. Diese verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um einen Schriftsatz mit Anmerkungen einzureichen. Wurde noch keine Verwaltungsakte im Rahmen der Nichtigkeitsklage hinterlegt, so muss dies jetzt innerhalb derselben Frist von fünfzehn Tagen erfolgen.

Lesen Sie auch die Verfahrensordnung.

 
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